Personenbezogene Daten werden durch die Arbeitsmedizinisches Zentrum Diez GmbH im wesentlich über Bescheinigungen ausgetauscht. Darüber hinaus sind aber auch Arztüberweisungen, Arztbriefe, Gutachten und andere Formen des Informationsaustausches möglich. Im Folgenden haben wir Ihnen die häufigsten von uns genutzten Formen der Informationsweitergabe zusammengestellt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll Ihnen als Anhalt über Art und Inhalt der von uns verwendeten Dokumente dienen.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen uns über folgende Kontaktwege:
Arbeitsmedizinisches Zentrum Diez GmbH
Wilhelmstr. 50
65582 Diez
Telefon: 06432 / 953 900 0
Ihr verantwortlicher Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzes ist:
Herr Michael Oebel, Facharzt für Arbeitsmedizin und Geschäftsführer.
Vorsorgebescheinigung
Inhalt und Form der Vorsorgebescheinigung sind durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung und die Arbeitsmedizinische Regel 6.3 definiert. Ergänzende Inhalte oder über den gesetzlichen Inhalt hinausgehende Informationen werden nicht übergeben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Anrecht auf den Erhalt der Vorsorgebescheinigung, da er bezüglich der Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge nachweispflichtig ist und im Fall von Pflicht- und Angebotsvorsorge auch die regelmäßige Wiedereinbestellung sicherstellen muss.
Neben Ihren personenbezogenen Daten, den Daten Ihres Arbeitgebers und der Tätigkeit, die die Vorsorge ausgelöst hat, erhält der Arbeitgeber die Information, dass die Vorsorge stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat und wann eine erneute Vorstellung empfohlen wird.
Eignungsfeststellung
Eignungsfeststellungen sind zum Teil sehr individuell und spezifisch auf bestimmte Fragestellungen zugeschnitten. Im Folgenden haben wir Ihnen einige typische Fälle zusammengestellt.
Eignungsuntersuchungen ohne gesetzlichen Bezug
Typische Eignungsuntersuchungen ohne gesetzlichen Bezug sind zum Beispiel die Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern der Feuerwehr, für Tätigkeiten in großer Höhe mit Absturzgefahr oder für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Die von uns ausgestellte Bescheinigung entspricht einer erweiterten arbeitsmedizinischen Vorsorgebescheinigung.
Unabhängig vom Untersuchungsumfang, der ggf. für eine valide Aussage erforderlich ist, erhält der Arbeitgeber von uns dieselben Informationen wie auf der Vorsorgebescheinigung, ergänzt um die Aussage
Geeignet
Nicht geeignet
Geeignet unter bestimmten Voraussetzungen
(ggf. Aufzählung der Voraussetzungen)
Sowie ggf. das Datum, zu dem wir die nächste Wiedervorstellung empfehlen.
Umfang und Inhalte der Untersuchung und Diagnosen werden in keinem Fall übermittelt.
Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung
Die Form und der Inhalt der Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen (Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung) und die Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung) sind in der jeweiligen Anlage definiert.
Da die Bescheinigung auch Informationen zu Diagnosen und Inhalten der Untersuchungen beinhaltet, wird diese nur Ihnen ausgehändigt. Es ist Ihnen vorbehalten, diese der Führerscheinstelle vorzulegen.
Untersuchung nach Druckluftverordnung
§ 10 Abs. 1 der Druckluftverordnung sieht keine bestimmte Form der Bescheinigung vor. Die Bescheinigung muss neben den personenbezogenen Daten die Information enthalten, dass die betreffende Person untersucht worden ist und dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen. Die in der Bescheinigung aufgeführten Daten und Inhalte entsprechen denjenigen der Eignungsbescheinigung ohne gesetzlichen Bezug. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorliegen damit die Durchführung nachgewiesen werden kann und Sie der Tätigkeit nachgehen können.
Untersuchung nach Strahlenschutzgesetz
Bei der gemäß § 79 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung ausgestellte „Ärztliche Bescheinigung“ sind die Inhalte vergleichbar der Eignungsbescheinigung ohne gesetzlichen Bezug. Die Bescheinigung muss Angaben zur Tauglichkeit der beruflich exponierten Person für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“, „bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ enthalten.
Im Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Einstufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschränkungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.
Bitte beachten Sie, dass wir gemäß § 79 Abs. 4 der StrlSchV die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponierten Person und, sollten gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde übersenden müssen. Die Übersendung an die beruflich exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.
Untersuchung nach Triebfahrzeugführerverordnung
Die Triebfahrzeugführerverordnung enthält keine Vorgaben zur ärztlichen Bescheinigung nach Triebfahrzeugführerverordnung. Die von uns ausgestellte Bescheinigung orientiert sich an der der Bescheinigung gemäß Fahrerlaubnisverordnung. Dabei werden die unterschiedlichen Untersuchungskategorien ausschließlich mit „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ bewertet. Wird die ausreichende Eignung mit Hilfsmitteln z. B. einer Brille erreicht, wird dies ebenfalls vermerkt.
Einstellungsuntersuchung
Einstellungsuntersuchungen sind üblicherweise nicht gesetzlich geregelt. Entsprechend bestehen auch keine Vorgaben zu Form oder Inhalt der Bescheinigung.
Die von uns ausgestellte Bescheinigung entspricht einer erweiterten arbeitsmedizinischen Vorsorgebescheinigung.
Unabhängig vom Untersuchungsumfang, der ggf. für eine valide Aussage erforderlich ist, erhält der Arbeitgeber von uns dieselben Informationen wie auf der Vorsorgebescheinigung ergänzt um die Aussage
Geeignet
Nicht geeignet
Geeignet unter bestimmten Voraussetzungen
(ggf. Aufzählung der Voraussetzungen)
Sowie ggf. das Datum, zu dem wir die nächste Wiedervorstellung empfehlen.
Umfang und Inhalte der Untersuchung und Diagnosen werden in keinem Fall übermittelt.
Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Die Bescheinigung nach Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung ist in den folgenden Anlagen vorgegeben und werden entsprechend umgesetzt.
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Untersuchungsaufträge an externe Ärzte
Untersuchungsaufträge an externe Ärzte werden Ihnen in der Regel persönlich ausgehändigt, damit Sie diese an den Arzt Ihrer Wahl oder einen Arzt, mit dem wir eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, weitergeben können.
Ausnahme stellen lediglich Laboraufträge dar, die wir zusammen mit dem entsprechenden Probenmaterial unserem Partnerlabor zusenden.
Untersuchungsaufträge und -ergebnisse können entsprechend per Überweisungsschein, wie Sie dies auch von Ihren anderen Ärzten gewohnt sind, oder elektronisch über unser Laborinformationssystem ausgetauscht werden.
Arztüberweisung
Arztüberweisungen erhalten Sie in der Regel persönlich. Sie enthalten Ihre persönlichen Daten, Angaben zum Kostenträger (in der Regel die AMZ-Diez GmbH), den Untersuchungsauftrag sowie ggf. erforderliche Zusatzinformationen über Untersuchungsbefunde und Fragestellungen, die aus unserer Sicht für den weiterbehandelnden Arzt relevant sind.
Sie alleine bestimmen, ob Sie den Untersuchungsauftrag an den Empfänger weitergeben und können Art und Inhalt der Daten, die weitergegeben werden, auf dem Schein erkennen.
Laborauftrag
Laboraufträge müssen zusammen mit dem Probenmaterial durch uns versandt werden. Entsprechend können Sie leider die übermittelten Informationen nicht selbst prüfen. Das Labor erhält von uns die folgenden Daten:
Persönliche Daten, inkl. Geschlecht
Zu analysierende Parameter
Eventuell zusätzliche Informationen wie Arbeitsplatzbedingungen, Umgebungsbedingungen, Vorerkrankungen oder besondere Fragestellungen etc., soweit diese für die Analyse benötigt werden.
Eventuell biometrische Daten wie Größe und Gewicht
Eventuell Informationen zur Probenbeschaffenheit (Material, Temperatur bei Entnahme etc.)
Nachgehende Vorsorge für Berufsgenossenschaften
Der Inhalt und die Form der Vorsorgebescheinigung für eine nachgehende Vorsorge sind durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung und die Arbeitsmedizinische Regel 6.3 definiert. Ergänzende Inhalte oder über den gesetzlichen Inhalt hinausgehende Informationen werden nicht übergeben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Anrecht auf den Erhalt der Vorsorgebescheinigung, da er bezüglich der Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge nachweispflichtig ist und im Fall von Pflicht- und Angebotsvorsorge die regelmäßige Wiedereinbestellung sicherstellen muss.
Im Falle der nachgehenden Vorsorge erhält Ihr Arbeitgeber, sofern Sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis sind, keine Informationen von uns, es sei denn, er ist der Veranlasser.
Der Veranlasser der nachgehenden Vorsorge erhält von uns eine Bescheinigung über die Durchführung der Vorsorge, die in Form und Inhalt vergelichbar der allgemeinen Vorsorgebescheinigung ist.
Ist der Organisationsdienst nachgehender Vorsorge die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, so erfolgt derzeit im Falle von Vorsorgen bei Exposition gegenüber Asbest- oder Quarzstaub bzw. keramischen Fasern zudem die Dokumentation der medizinischen Befunde im Vorsorgeportal der DGUV. Dieses befindet sich auf den Servern der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Entsprechend erfolgt in diesem Fall auch die Weitergabe von vertraulichen Daten an den Unfallversicherungsträger.
Meldungen nach Infektionsschutzgesetz
Gemäß § 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Ärzte zur Meldung der in § 6 und § 7 IfSG definierten Erkrankungen verpflichtet. Die Meldung kann je nach Vorgaben des Gesetzes aufgrund des Verdachts einer Infektion, der nachgewiesenen Infektion oder des Nachweises eines meldepflichtigen Erregers erfolgen.
Es bestehen zusätzliche Vorgaben in Bezug auf die „Verhütung übertragbarer Krankheiten“ (Teil 4 des IfSG), „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ (Teil 5 IfSG), „Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen“ (Teil 8 IfSG).
Die Meldung richtet sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie des für die Meldung zuständigen Gesundheitsamtes, das die Meldung entgegennimmt.
Arztbrief
Ein Arztbrief ist ein Schreiben, das von einem Arzt an einen anderen Arzt oder eine andere medizinische Einrichtung gesendet wird. Ziel ist die Übermittlung von Informationen über den betreffenden Patienten bzw. Klienten.
Neben den personenbezogenen Daten enthält ein Arztbrief in der Regel eine Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte, aktuelle Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen sowie andere relevante Informationen.
Der Zweck eines Arztbriefs ist es, eine kontinuierliche Überwachung und Zusammenarbeit bei der Behandlung des Patienten zu ermöglichen. Entsprechend enthält der Arztbrief eine Vielzahl an Informationen, die ausschließlich zwischen Ärzten ausgetauscht werden. Im Beratungsgespräch informieren wir Sie über den Brief und dessen Inhalt. Sie haben das Recht, den Versand des Arztbriefes abzulehnen.
Medizinische Gutachten
Ein medizinisches Gutachten ist eine formelle Bewertung oder Einschätzung der Gesundheit einer Person durch einen Sachverständigen.
Es kann angefordert werden, um Entscheidungen in Bezug auf Rechtsangelegenheiten wie z. B. die Beantragung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis, Rentenangelegenheiten oder andere gesundheitsbezogene Fragen zu unterstützen.
Ein medizinisches Gutachten kann aufgrund von Untersuchungen, Tests, Befragungen und Dokumenten erstellt werden und beinhaltet in der Regel eine detaillierte Beschreibung des Gesundheitszustands der Person sowie Empfehlungen in Bezug auf die Fragestellung des Gutachtens.
Gutachten werden ausschließlich zur Beantwortung der durch den Auftraggeber formulierten Fragen verfasst. Die Teilnahme an der Begutachtung ist freiwillig. Entsprechend kann die zu begutachtende Person die Erstellung des Gutachtens sowie die Durchführung von Untersuchungen ganz oder teilweise ablehnen.
Wird die Erstellung des Gutachtens abgelehnt, kann keine Stellungnahme zu den vom Auftraggeber gestellten Fragen erfolgen. Ggf. daraus entstehende Konsequenzen für die zu begutachtende Person hat diese mit dem Auftraggeber des Gutachtens zu klären. Die AMZ Diez GmbH kann in Bezug auf mögliche Folgen keine Auskünfte erteilen oder Beurteilungen treffen.
Werden Teile des Gutachtens oder einzelne bzw. alle Untersuchungen verweigert, kann dies zur Folge haben, dass die durch das Gutachten zu klärende Fragestellung nicht hinreichend oder gar nicht beantwortet werden kann. Auch in diesem Fall kann die AMZ-Diez GmbH keine Auskünfte zu den möglichen Konsequenzen für das dem Gutachtenauftrag zugrunde liegende Anliegen bzw. für die zu begutachtende Person erteilen. Diese müssen zwischen der zu begutachtenden Person und dem Anforderer des Gutachtens geklärt werden.